Ihr sportlicher Winterplaner
für alle Schneefans, Gruppen, Firmen & Vereine

Allgemeine Reisebedingungen

1.) Abschluss des Reisevertrags

a.) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

b.) An die Reiseanmeldung ist der Reisende eine Woche gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.

c.) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche
Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, oder durch seine Anzahlung die Buchung bestätigt.

Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.

d.) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.

e.) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

f.) Fahrgäste welche in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Covid-19-Fällen hatten,dürfen an der Reise nicht teilnehmen. Hierfür empfehlen wir dringemd den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

     Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere dürfen nicht an der Reise teilnehmen. Hierfür empfehlen wir dringemd den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

g.)Behördliche Vorgaben und Anweisungen ändern sich ständig. Die jeweils aktuellen und gültigen Richtlinien, auch im Ausland, sind von uns allen einzuhalten und berechtigen nicht zu einer kostenlosen Stornierung der Reise.

  • Aufgrund von Hygiene- und Abstandsregeln kann es leider passieren, dass die gebuchten bzw. zugesagten Leistungen in veränderter Form stattfinden.
  • Sollte eine gebuchte Reise aufgrund eines offiziellen Reiseverbotes des Auswärtigen Amtes zum Reisezeitpunkt nicht stattfinden können, oder beispielsweise durch Grenzschließungen eine Anreise nicht möglich ist, dann bekommen sie ihr komplettes Geld von uns zurück. ( Gilt nicht bei fehlender Impfung Ihrerseits und bei Reisewarnung!)Stornierungen aufgrund eines fehlenden Impfstatus z.B. bei einer Einstufung zum Hochrisikogebiet, werden wie jede anderweitige Stornierung gemäß der geltenden Stornoregelungen bearbeitet!

 

Damit Ihr Reisepreis im Falle einer Absage ihrerseits abgesichert ist, empfehlen wir dringend den Anschluss einer Reiserücktrittsvericherung.

2.) Zahlung

a.) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

b.) Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 50,00 Euro pro Teilnehmer bei Wochenendreisen und 100,00 Euro pro Teilnehemer bei Mehrtagesreisen per sofort zu bezahlen,jedoch innerhalb 7 Tage nach Reisebestätigung zu bezahlen.

     Bei fehlender Anzahlung behalten wir uns vor, bei Bedarf den gebuchten Platz bzw. die Plätze weiterzuvergeben. Bei Weitervergabe der Plätze aufgrund fehlender Anzahlung bzw. Reisezahlung wird immer eine Stornogebühr

     wie in unserern AGB´s ersichtlich, eingefordert.

c.) Der Restbetrag ist spätestens drei Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.

d.) Vertragsabschlüsse innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder   vorgesehen.

e.) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 Euro nicht übersteigt.


3.) Leistungen

a.) Prospekt und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären.

b.) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.c) ist zu beachten.

c.) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4.) Preisänderungen

a.) Der Reiseveranstalter kann nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Parkgebühren, Hafen-oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.


b.) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

c.) Die Rechte nach Ziffer 4b.) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5.) Leistungsänderungen

a.) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b.) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4c.) gilt entsprechend.

Skigebietsänderung:

Schnee und witterungsbedingte, sowie sicherheits und gesundheitsbedingte Änderungen( z.B. Corona) bleiben dem Reiseveranstalter vorbehalten!

c.) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbes. Minderung, Schadensersatz) unberührt.

 

6.) Rücktritt des Kunden

Ein Rücktritt ist jederzeit vor Reisebeginn möglich. Dem Teilnehmer wird empfohlen schriftlich zurückzutreten, Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann gemäß 651h Abs. 1 und 651h Abs. 2 eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß nachfolgender Gliederung pauschalieren:

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal 50,-- Euro pro Person als Bearbeitungsgebühr zu zahlen.

Bei Stornierung der Reise fallen folgende Stornogebühren an:

Bei Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises - mind. jedoch 50.-- Euro pro Person.

Rücktritt von 59 bis 45 Tage vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises,

Rücktritt von 44 bis 21 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises,

Rücktritt von 20 bis 9- Tage vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises,

Rücktritt von 8 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises.

Bei kurzfristigeren Stornierungen (ab 3 Tage vor Reisebeginn) und bei Nichtantritt der Veranstaltung ohne Rücktrittserklarung des Kunden beim Veranstalter werden 100 % des Veranstaltungspreises in Rechnung gestellt. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter durch seinen Rücktritt kein Schaden oder lediglich Schaden in geringer Höhe entstanden ist. MaBgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter.Tritt ein einzelner Teilnehmer z. B. aus einem gebuchten Doppelzimmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Diese Stornokonditionen sind unabhängig davon, ob die stornierten Buchungen wieder ganz oder auch nur teilweise weitervermittelt werden.

Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung!

7.) Änderungen auf Verlangen des Reisenden

a.) Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 50,00 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweisst, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleitung erwerben kann.

8.) Ersatzreisende

a.) Der Reisende kann sich bis 3 Tage vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt.Die Ersatzperson muss immer das gleiche Zimmer belegen, das für den stornierten Teilnehmer eingetelit bzw. gebucht wurde und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. . Bereits stornierte Reisen können nicht nachträglich durch einen Dritten ersetzt werden. Ersatzreisende müssen zeitgleich mit der Stornierung schriftlich mitgeteilt werden.

b.) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fur den Reisepreis.

c.) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fur die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 50,-- Euro pro Reisenden.

     Auch fur Erastzreisende muss immer eine schriftliche Anmeldung mit Angabe von Namen, Adresse, Gebutsdatum und Geburtsort erfolgen.

d.) Ersatzreisende die nicht bis 3 Tage vor Reiseantritt  dem Reiseveranstalter schriftlich gemeldet werden, sind von der Teilnahme der Reise ausgeschlossen.

9.) Reiseabbruch

a.) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpfiichtet, bei den Leistungstragern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielte Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

10.) Störung durch den Reisenden

a.) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleitung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.


10. a ) Rauchverbot

Wir reisen grundsätzlich in Nichtraucher-Bussen. Das Rauchverbot im den Bussen gilt auch für E-Zigaretten!

11.) Mindestteilnehmerzahl

a.) Die Mindestteilnehmerzahl für jede Reise beträgt 20 Personen.

     Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.


b.) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11a.) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl bei einer Reisedauer von mindestens 2 Tagen, spätestens zwei Wochen, vor Reisebeginn zugehen lassen,

    48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen und Tagesfahrten.

c.) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d.) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11c.) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

e.) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11c.) gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12.) Kündigung infolge höherer Gewalt

a.) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisvertrages.

b.) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c.) Der Reisveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d.) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13.) Gewährleistung und Abhilfe

a.) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleich-
wertigen Ersatzleistung.

b.) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt die Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 des BGB finden entsprechende Anwendung.

c.) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erfoderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d.) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigen und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

e.) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs.3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f.) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.


14.) Mitwirkungspflicht

a.) Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.

15.) Haftungsbeschränkung

a.) Die Verträgliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa.) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab.) Soweit der Reiseveranstalter für einene dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b.) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c.) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist die Ziffer 1e.) dieser Bedingungen zu beachten.

d.) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter, bei Sachschäden bis 1000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Des Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16.) Gepäckbeförderung:

Wir befördern Ihr Reise und Handgepäck kostenlos, die Freigrenze für Gepäck liegt bei 20 kg pro Person, inklusive Handgepäck und Getränke!

Aus Platzgründen ist der Gepäckumfang pro Person auf einen Koffer (alternativ eine Reisetasche), sowie ein Sportgepäck begrenzt.
Auf die Verwendung von Ski- und Snowboardsäcken sollte verzichtet werden.

Handgepäck muss in der Gepäckablage über oder unter Ihrem Sitz verstaut werden können, ohne den Platz anderer Reiseteilnehmer zu beeinträchtigen.

Große Rucksäcke/Taschen und dergleichen werden aus Sicherheits-und Platzgründen nicht im Fahrgastraum befördert.Der Mittelgang im Bus muss frei bleiben.

Mehrgepäck kann nur gegen Aufpreis befördert werden und ist vor Reisebeginn anzumelden. Es bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Reiseveranstalter.
Flaschenkisten sind grundsätzlich vom Transport ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass weder der Reiseveranstalter, noch das befördernde Busunternehmen für
Beschädigungen, Verwechslungen,Verlust,Diebstahl oder für im Bus zurückgelassene Gegenstände und Gepäckstücke haftet.
Achten Sie unbedingt auf ausreichende und deutliche Kennzeichung ihrer Gepäckstücke und Sportgeräte.

Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluß einer Reisegepäckversicherung.

Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht für Leistungen, welche innerhalb unseres Programmes lediglich vermittelt und von Dritten durchgeführt werden
Fehlerhafte Angaben im Reiseprospekt, sowie Druckfehler
Kostenlos befördertes Reisegepäck und Sportgeräte


17.) Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a.) Der Reiseveranstalter weißt auf Pass-, Visumerfordernisse einschl. der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschl. zwischenzeitlicher Änderungen insbes. vor Vertragsschluss und Reisebeginn hin, Die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b.) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c.) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

18.)Zustieg

Sofern nur sehr wenige Anmeldungen für einen der angegeben Zusteigesorte  vorliegen, behält sich der Reiseveanstalter

vor, den vom Kunden ausgewählten Zustieg auf den nächstgelegenen Zustiegssort zu verlegen.

Der Kunde wird dann rechtzeitg von uns benachrichtigt.

Die Zustiegsänderung durch den Reiseveranstalter berechtigt nicht zum Reiserücktritt des Kunden.

 

 

21.) Gerichtsstand

a.) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b.) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen ha

19.) Versicherungsschutz

Wir weisen darauf hin, dass im Ausland ein erweiterter Versicherungsschutz benötigt werden kann. Alle Fahrtteilnehmer haben diesbezüglich sich auf eigene Kosten und Verantwortung abzusichern. Wir empfehlen ausdrücklich eine Auslandsreisekranken- Unfall-, Gepäck-, sowie Reiserücktrittsversicherung. Für Schäden die nicht oder durch fehlen eines Versicherungsschutzes abgedeckt sind, kann der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden. Beispielsweise Kosten für einen unfallebdingten Rücktransport aus dem Skigebiet nach Hause durch einen ärztlichen Fahrdienst.

 

20.) Reisebegleitung und Reiseleitung

Die vom Reiseveranstalter beauftragten Reiseleiter sind für die Betreuung der Fahrtgäste im und am Bus beauftragt. Dies betrifft die Organisation der Skipässe, die Gestaltung und Einhaltung des Reiseablaufs sowie die Betreuung bei Fragen zum Reiseablauf. Die Reiseleitung kann keine Betreuung der Gäste im Skigebiet, auf der Piste sowie bei Veranstaltungen außerhalb des Busses und des Hotels übernehmen. Unfälle auf der Piste und außerhalb des Busses sowie deren Folgen (ärztlich begleiteter Rücktransport, Beschaffung und Rücktransport des Gepäcks aus dem Hotel nach Hause, etwaige versicherungstechnische Fragen, etc.) sind vom Fahrgast selbst zu klären und zu organisieren. Unfälle sind unverzüglich bei der Reiseleitung zu melden. Eine Änderung des Reiseablaufs aufgrund eines Unfalls von einem Fahrtteilnehmer ist ausgeschlossen.

 

Kunden die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgeblich.

22.) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

a.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Umwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

 

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